Abzinsung von Angehörigendarlehn

Zinslose Darlehn zwischen Ehegatten, die der bilanzierende Darlehnsnehmer vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Verbindlichkeiten seines Gewerbebetriebs oder seines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft verwendet, sind zu passivieren und abzuzinsen. Voraussetzung ist, dass die Darlehnsvereinbarungen klar und eindeutig sind, dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen und vereinbarungsgemäß durchgeführt werden.


In einem zu entscheidenden Sachverhalt ging der Bundesfinanzhof davon aus, dass ein zinsloses und ohne Sicherheiten gewährtes Darlehn der Ehefrau fremdüblich sein kann, da auch unter Fremden und Gesellschaftern zinslose Darlehn vorkommen. Es gab außerdem eine schriftlich niedergelegte Darlehnsvereinbarung in der Hingabe, Rückzahlung und Zinssatz klar und eindeutig geregelt waren. Das Fehlen verkehrsüblicher Sicherheiten schadete nicht, weil das Darlehn von volljährigen und voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen geschlossen und tatsächlich durchgeführt wurde.


Unverzinsliche betriebliche Verbindlichkeiten aus Darlehn, auch wenn sie von einem Angehörigen gewährt wurden, sind abzuzinsen. Die Abzinsung soll den Vorteil einer späteren Zahlung gegenüber einer sofortigen ausgleichen. Das gilt für ein Angehörigendarlehn ebenso wie für ein Darlehn Fremder.

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