Änderung des bisherigen Verteilerschlüssels setzt Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit deutlichem Änderungswillen voraus
Eine Änderung des Verteilerschlüssels in einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss setzt voraus, dass die Eigentümer das Bewusstsein hatten, die bislang geltende Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu ändern. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In einem Rechtsstreit waren die Parteien Mitglieder einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Die Anlage umfasst sowohl Wohneinheiten als auch einen Hotelbetrieb. In zwei Verträgen wurden Vereinbarungen zwischen der Betreibergesellschaft des Hotels und der Wohnungseigentümergemeinschaft getroffen. Der u. a. gefasste Beschluss über die Verteilung der Kosten für die technische Betreuung der Anlage widersprach jedoch den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, da der darin zugrunde gelegte Verteilerschlüssel nicht der Teilungserklärung entsprach.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Kostenverteilungsschlüssel der Teilungserklärung dann nicht maßgeblich, wenn er durch die Gemeinschaft wirksam geändert wurde. Hierfür muss aus dem gefassten Beschluss hinreichend konkret hervorgehen, dass die Eigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen. Diese Voraussetzung lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Mit den gefassten Beschlüssen waren lediglich die Kosten verteilt, aber keine generelle Regelung über die Änderung des vereinbarten Verteilungsschlüssels getroffen worden.