Änderung eines Steuerbescheids wegen elektronisch übermittelter Beiträge zur Basiskrankenversicherung jederzeit möglich

Private Krankenversicherungsunternehmen (PKV) müssen die gezahlten Beiträge zur Basisabsicherung elektronisch an das Finanzamt des Versicherungsnehmers übermitteln, damit sie bei seiner Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Sie mindern in voller Höhe das zu versteuernde Einkommen.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 aufgrund einer schriftlichen Bescheinigung des PKV Beiträge von 6.000 € als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht. Das Finanzamt hatte diesen Betrag auch in einem rechtskräftigen Steuerbescheid anerkannt, obwohl ihm die elektronische Mitteilung über die tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträge von nur 5.000 € vorlag. Durch einen späteren Datenabgleich fiel dem Finanzamt dieser Unterschied auf und es änderte den ursprünglichen Steuerbescheid zuungunsten der Eheleute. Diese meinten, das Finanzamt hätte kein Recht, den Steuerbescheid zu ändern, da ihm bereits im Zeitpunkt der Veranlagung die tatsächlichen Beiträge bekannt waren. Das Gericht gab jedoch dem Finanzamt Recht. Der Bescheid durfte geändert werden, weil im Streitjahr die elektronisch übermittelten materiell richtigen Daten maßgebend waren.

Hinweis: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden die Regelungen zur Datenübermittlung durch Dritte teilweise in der Abgabenordnung harmonisiert. Aber auch für die Datenübermittlung durch Dritte für Besteuerungsräume ab 2017 gilt eine Korrekturvorschrift, die es u. a. erlaubt, bestandskräftige Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, sofern die gemeldeten Drittdaten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

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