Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger als Arbeitgeber mit seinem Ehegatten einen Arbeitsvertrag schließen und den Arbeitslohn als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.
An die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses werden strenge Anforderungen gestellt:

  • Das Arbeitsverhältnis muss ernsthaft vereinbart sein und auch tatsächlich durchgeführt werden. Es empfiehlt sich ein schriftlicher Arbeitsvertrag.
  • Die vertragliche Gestaltung muss auch unter Fremden üblich sein, dem sog. Fremdvergleich standhalten.
  • Der Arbeitslohn des mitarbeitenden Ehegatten darf den Betrag nicht übersteigen, den ein fremder Arbeitnehmer für eine gleichartige Tätigkeit erhalten würde.
  • Die Auszahlung der Vergütung und die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sind erforderlich.

Ein Arbeitnehmer (Obergerichtsvollzieher) hatte mit seiner Ehefrau einen Ehegatten-Unterarbeitsvertrag geschlossen. Das Finanzgericht Rheinland Pfalz erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an, weil die tatsächliche Durchführung nicht nachgewiesen wurde. Allein von der Ehefrau erstellte Stundenzettel sind nach Auffassung des Gerichts weder ausreichend noch aussagekräftig.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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