Anerkennung eines elektronisch geführten Fahrtenbuchs

Die Ermittlung des Privatanteils für die Kfz-Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode ist an strenge Vorgaben geknüpft.
Zwar ist der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs gesetzlich nicht näher bestimmt, jedoch ergibt sich aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Dazu gehört, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt wird und dass nachträgliche Veränderungen des Datenbestands ausgeschlossen oder zumindest erkennbar sind.


Auch eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei muss diese Voraussetzungen erfüllen. Ein Nachweis der Privatanteile durch lose Ausdrucke eines Fahrtenbuchs ist nicht ausreichend, da es an der erforderlichen geschlossenen Form fehlt. Im entschiedenen Fall konnte nicht nachgewiesen werden, dass die vorgelegten Aufzeichnungen, die mit Hilfe eines elektronischen Fahrtenbuch-Programms erstellt wurden, nachträglich nicht mehr verändert werden konnten bzw. Veränderungen kenntlich gemacht worden wären.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts München)

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