Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei belegmäßigem Nachweis aller Aufwendungen

Ein Arbeitnehmer eines Konzerns beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für die private Nutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit seinem Dienstwagen die Anwendung der Fahrtenbuchmethode. Die dem Fahrzeug zuzuordnenden Aufwendungen konnte er nicht durch einzelne Belege nachweisen. Die Fahrzeugkosten des umfangreichen Konzernfuhrparks wurden nicht den einzelnen Fahrzeugen direkt zugeordnet, sondern im Wege des Umlageverfahrens auf alle Fahrzeuge verteilt.


Das Finanzgericht München lehnte die Anwendung der sog. Fahrtenbuchmethode ab, da der lückenlose Nachweis über die für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen nicht geführt worden ist. Die nur in einer Summe mitgeteilten Kosten und teilweise nicht individuell ermittelten Werte sind nicht berücksichtigungsfähig. Die Gesamtkosten sind insgesamt durch einzelne Belege lückenlos nachzuweisen. Schätzungen, auch Teilschätzungen, oder eidesstattliche Versicherungen ersetzen nicht den Belegnachweis.

Sie haben Fragen? Wir beraten ...

Jetzt anrufen oder Rückruf anfordern

Die Aktiva Steuerberatung unterstützt und begleitet Sie in sämtlichen Bereichen der Steuerberatung und der Steueroptimierung.

Rufen Sie uns jetzt an oder hinterlassen Sie uns Ihre Telefonnummer und wir melden uns bei Ihnen!

Jetzt anrufen

+49 721 97070-0

Steuerberatung Karlsruhe

Rückruf anfordern

zum Rückruf-Service

Geschäftszeiten:

Mo. – Do.08:00 – 17:00 Uhr
Fr.08:00 – 14:30 Uhr