Ausfall einer Kapitalforderung kann auch nach Einführung der Abgeltungsteuer steuerlich anzuerkennen sein

Die Privatperson A gewährte einem Dritten ein Darlehn. Bereits ein Jahr nach der Darlehnsgewährung erfolgten keine Rückzahlungen mehr und ein weiteres Jahr später wurde über das Vermögen des Darlehnsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet. A meldete seine Darlehnsforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehnsforderung in seiner Einkommensteuererklärung geltend.

Das Finanzamt lehnte die steuerliche Anerkennung des Verlusts ab. Aufwendungen, die das Kapital eines Darlehns betreffen, gehören seiner Auffassung nach nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der Bundesfinanzhof sah das anders. Der Ausfall einer Kapitalforderung führt zu einem steuerlich relevanten Verlust. Das gilt allerdings nur, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen aus der Darlehnsforderung mehr erfolgen werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein reicht dafür nicht aus, es sei denn, die Eröffnung wurde mangels Masse abgelehnt.

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