Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob Zahlungen, die die Kläger für die Beerdigung der Mutter der Klägerin bezahlt haben, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Die Mutter lebte bei den Klägern im Haushalt. Die Klägerin war das einzige Kind. Die Mutter bezog eine kleine Rente. Die Kläger mussten sich bei der Einreise der Mutter dafür verbürgen, dass sie alle Kosten für die Mutter übernehmen würden, anderenfalls hätte die Mutter keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. 2015 verstarb die Mutter mit 87 Jahren. In der Einkommensteuererklärung 2016 machten die Kläger 5.095 Euro als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit der Beerdigung der Mutter geltend. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnliche Belastung nicht an.
Das Finanzgericht Hamburg gab dem Finanzamt Recht. Beerdigungskosten könnten als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt seien. Die Beerdigungskosten hätten 5.095 Euro betragen, der Nachlass der verstorbenen Mutter hingegen (mindestens) 10.051 Euro. Damit überstieg er die Beerdigungskosten. Im Todeszeitpunkt lief ein Konto bei einer Bank auf den Namen der Mutter, sodass das Gericht davon ausging, dass der verstorbenen Mutter dieses Geld zugestanden habe. Die Kläger hätten keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergeben hätte, dass das Bankkonto nicht der verstorbenen Mutter als formeller Kontoinhaberin zustand.