Behandlung der Fahrtkosten zu eigenen Praxisräumen und als Belegarzt auf einem Klinikgelände
Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug sind nur mit dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € je Entfernungskilometer abrechenbar. Wird eine selbstständige ärztliche Tätigkeit in eigenen Praxisräumen und eine weitere als Belegarzt in einer Klinik auf einem angrenzenden Klinikgelände ausgeübt, sind Praxisräume und Klinik als eine einheitliche Betriebstätte anzusehen. Es ist nur der Ansatz der Entfernungspauschale möglich. Der Begriff der Betriebsstätte ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs orts- und nicht tätigkeitsbezogen auszulegen.