Besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehegatten

Ein besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehegatten wird auch dann erhoben, wenn das Kirchenmitglied zwar über ein eigenes Einkommen verfügt, die Kirchensteuer vom Einkommen aber niedriger ist als das besondere Kirchgeld.


Das Finanzgericht Düsseldorf hatte den Fall eines Ehepaars entschieden, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten. Der Ehemann gehörte keiner kirchensteuererhebenden Konfession an. Die Ehefrau erzielte Bruttoarbeitslohn in geringer Höhe, wobei Kirchensteuer einbehalten und abgeführt wurde. Die Eheleute vertraten die Ansicht, dass bei dieser Konstellation die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds nicht rechtmäßig sei.


Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass auch in einem solchen Fall ein besonderes Kirchgeld festgesetzt werden kann. Dieses wird nach Maßgabe einer besonders festzulegenden Steuertabelle erhoben. Dabei ist es grundsätzlich verfassungsgemäß, dass sich die Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten zur Bemessung des Kirchgelds am Einkommen beider Ehegatten orientiert.

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