Besteuerung der Barabfindung beim Aktientausch

Erhält ein Aktionär bei einem Aktientausch neben Aktien zusätzlich auch eine Barabfindung, wird diese in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umqualifiziert. Diese Regelung gilt erst für nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge. Waren die eingetauschten Aktien zu diesem Zeitpunkt allerdings schon steuerentstrickt, entfällt die Umqualifizierung in eine steuerpflichtige Dividende.

Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Aktionärs entschieden, der 2006 Aktien der Gesellschaft X erworben hatte. Im Zusammenhang mit einer Übernahme der X durch die Gesellschaft Y im Jahr 2009 erhielt er eine Barabfindung, für die die Bank Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) einbehielt. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Die bis Ende 2008 gültige, einjährige Spekulationsfrist war bei Zahlung der Barabfindung bereits abgelaufen und der Wertgehalt der Aktien unterlag nicht mehr der Besteuerung.

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