Corona-Pflege-Bonus Euro 4.500

Die besonderen Arbeitsbedingungen im Pflegebereich und der fortdauernden Corona-Pandemie und die Versorgung von, mit dem Corona-Virus infizierten Personen, stellen insbesondere für Pflegekräfte außergewöhnliche Herausforderungen dar.

Deshalb gewährt die Bundesregierung Pflegekräften eine zusätzliche Prämie als finanzielle Anerkennung (Pflegebonus). Um die finanzielle Wirkung der Prämie zu verstärken, wird diese steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11 b EStG). Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten tätige Arbeitnehmer (unter anderem auszubildenden Menschen im freiwilligen Dienst). Ebenso gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.

Diese Regelungen sind im “4. Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnamen zur Bewältigung der Corona-Krise“ enthalten.

Umfasst sind Sonderzahlungen, die die Beschäftigten bis zum 31.12.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise von ihren Arbeitgebern enthalten. Auch mehrere Teilzahlungen, bis zu einem maximalen Betrag von Euro 4.500,00 sind zulässig. Gehaltsumwandlungen sind unzulässig.

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