Der Abgeltungsteuer unterliegende negative Kapitalerträge dürfen mit positiven tariflich besteuerten Kapitalerträgen verrechnet werden

Seit 2009 unterliegen in- und ausländische Kapitalerträge im Privatvermögen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %. Bestimmte Kapitalerträge unterliegen aber weiterhin der individuellen tariflichen Steuer, beispielsweise Darlehnszinsen, die ein mindestens zu 10 % beteiligter Gesellschafter von einer Kapitalgesellschaft erhält, oder auch Zinserträge zwischen einander nahestehenden Personen.

Bei der Besteuerung von Kapitalerträgen kann zudem die sog. Günstigerprüfung beantragt werden. Hierbei wird die Einkommensteuer auf alle Kapitalerträge nach der tariflichen Steuer festgesetzt, wenn sie niedriger als die Abgeltungsteuer ist. Im Ausland gezahlte Steuern auf Kapitalerträge (sog. Quellensteuern) sind auf die deutsche Steuer anrechenbar, soweit sie im Inland auch besteuert werden.

Der Bundesfinanzhof hatte über die Behandlung der Kapitalerträge und ausländischen Quellensteuern eines Sparers mit folgendem Sachverhalt zu entscheiden:

ArtErträge
inländische Kapitalerträge2.551 €
ausländische Kapitalerträge-3.145 €
der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge-594 €
der tariflichen Steuer unterliegende inländische Kapitalerträge2.360 €
im Ausland gezahlte Quellensteuern130 €

Der Sparer beantragte die Günstigerprüfung und die Anrechnung der ausländischen Quellensteuern von 130 € auf seine deutsche Steuer. Das Finanzamt rechnete die ausländische Steuer nicht an, weil die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge negativ waren. Die der tariflichen Steuer unterliegenden positiven Kapitalerträge berücksichtigte es nicht.

Das Gericht widersprach dieser Auffassung und entschied, dass alle positiven und negativen Kapitalerträge zu saldieren sind, wenn die Günstigerprüfung beantragt wird. Weil die Summe aller Kapitalerträge positiv war, konnte die ausländische Quellensteuer angerechnet werden.

Hinweis: Ist die Summe aller Kapitalerträge negativ, darf sie nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden (Verbot des vertikalen Verlustausgleichs).

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