Entgelt für einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers auf dem Fahrzeug des Arbeitnehmers

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, d. h. alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden.

Eine abschließende Aufzählung von Bezügen, die zum Arbeitslohn gehören, gibt es nicht. Deshalb wird immer wieder gestritten, ob ein Bezug oder Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört.

So auch im Fall, den das Finanzgericht Rheinland Pfalz zu entscheiden hatte: Bestehende Arbeitsverträge wurden geändert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten die Reduzierung der steuerpflichtigen Grundvergütung. Als Ausgleich erhielten die Arbeitnehmer stattdessen sog. Werbekostenzuschüsse für das Aufbringen eines Werbeflächenaufklebers auf ihren privaten Fahrzeugen. Die Werbeaufkleber waren relativ klein und völlig unauffällig. Eine Werbewirksamkeit ging von ihnen nicht aus. Zudem erhielten die Arbeitnehmer den Zuschuss unabhängig von der Fahrleistung und vom Umfeld, in dem sie ihr Fahrzeug bewegten. Der private Gebrauch der Fahrzeuge wurde in keiner Weise beeinträchtigt.

Das Finanzgericht entschied, dass bei diesen besonderen Verhältnissen ein Werbeeffekt auch vom Arbeitgeber nicht ernsthaft ins Kalkül gezogen wurde und behandelte die Zuschüsse als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Vorteile besitzen i. d. R. keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

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