Entschädigungszahlungen bei der Rückabwicklung eines geschlossenen Immobilienfonds sind nicht steuerbar

Grundsätzlich gehört die Veräußerung oder der Rückerwerb einer Beteiligung an einem Immobilienfonds zu den privaten Veräußerungsgeschäften, wenn die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren erfolgt. Werden so genannte „Schrottimmobilien“ rückabgewickelt, kann die dafür geleistete Zahlung in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und in eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufgeteilt werden.

In drei vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen hatte eine eigens zur Rückabwicklung gegründete Tochtergesellschaft eines Kreditinstituts ein Angebot zum Rückkauf gemacht. Voraussetzung für den Rückkauf war u. a., dass die Beteiligten die anhängigen Schadensersatzklagen zurücknahmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Die sodann geleistete Zahlung war in eine steuerbare und eine nicht steuerbare Leistung aufzuteilen. Steuerbar ist der Teil der Gegenleistung, der dem tatsächlichen Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Rücknahme entspricht. Der darüber hinausgehende Teil ist als Schadensersatz nicht steuerbar.

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