Finanzierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei Erwerb einer mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie

Unter besonderen Umständen kann der Erwerber einer mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie die ihm entstehenden Finanzierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigen, entschied das Finanzgericht Baden Württemberg.


Bruder und Schwester erwarben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu je 50 % ein Mehrfamilienhaus mit Ladenlokal, das mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht zugunsten von Mutter und Tante belastet war. Nach weiteren 16 Jahren erwarb der Bruder von seiner Schwester deren hälftigen Grundstücksanteil. Die Immobilie sollte mit den nach dem Wegfall der Nießbrauchsrechte zu erwartenden Erträgen seiner Alterssicherung dienen. Er machte die anlässlich dieses Erwerbsvorgangs angefallenen Zinsaufwendungen und die auf die Anschaffungskosten entfallenden Gebäudeabschreibungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.


Das Finanzgericht konnte weder eine Veräußerungsabsicht, noch eine geplante Eigennutzung erkennen. Da diese Indizien für eine bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung vorliegende Absicht, zukünftig Vermietungseinkünfte zu erzielen, sprachen, erkannte es die entstandenen Finanzierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten an. Die Gebäudeabschreibung berücksichtigte es hingegen nicht.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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