Fremdvergleich eines mit dem Ehepartner geschlossenen Arbeitsvertrags über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

Schließen Ehepartner untereinander Arbeitsverträge, müssen diese dem sog. Fremdvergleich standhalten.


Ein IT Berater beschäftigte seine Ehefrau als Bürokraft für monatlich 400 € inkl. Firmenwagennutzung. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten; eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Teile des Gehalts sollten durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden. Sie wurden jedoch zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gezahlt.


Weil das Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhielt, versagte das Finanzgericht Münster den Betriebsausgabenabzug. Demnach hätten fremde Dritte die Arbeitszeit nicht ohne Angabe eines Stundenkontingents vereinbart und gleichzeitig den Abbau von Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeitausgleich vorgesehen. Nicht fremdüblich sei zudem, wenn dem als Bürokraft beschäftigten Ehepartner ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen werde, ohne die Fahrzeugüberlassung genau zu regeln oder die Fahrzeugklasse zu vereinbaren. Auch die Einzahlungen in die Direktversicherung und Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Gehalt statt im Wege der Gehaltsumwandlung seien unter Fremden unüblich.


Hinweis: Auch der Bundesfinanzhof hatte jüngst entschieden, dass die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung bei einem „Minijob“-Beschäftigungsverhältnis unter Ehepartnern nicht fremdüblich ist.

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