Frist für Betriebskostenabrechnung gilt auch bei fehlender Vereinbarung von Vorauszahlungen

Die zwölfmonatige Abrechnungsfrist für Betriebskostenabrechnungen gilt auch dann, wenn zwar die Zahlung von Betriebskosten, aber keine monatlichen Vorauszahlungen vereinbart worden sind. So lautet eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.


Der Erwerber einer Eigentumswohnung hatte dem Verkäufer ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Gleichzeitig verpflichtete sich der Verkäufer, alle Betriebskosten zu zahlen. Vorauszahlungen wurden nicht vereinbart. Der neue Eigentümer erstellte die Betriebskostenabrechnung für 2010 im Jahr 2014. Der Wohnberechtigte verweigerte die Zahlung der Betriebskosten mit der Begründung, dass die Abrechnung spätestens innerhalb eines Jahrs nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen sei.


Dies sah das Gericht ebenso. Der Eigentümer kann keine Erstattung von Betriebskosten verlangen, weil die Abrechnungsfrist überschritten ist. Entscheidend ist die Zielsetzung des Gesetzgebers, dem Wohnberechtigten schnell Sicherheit über die zu erbringenden Zahlungen zu geben und Unsicherheit über zurückliegende Abrechnungszeiträume zu vermeiden. Es darf letztlich nicht im Belieben des Eigentümers stehen, wann er Nebenkosten abrechnet. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn keine Vorauszahlungen zwischen den Parteien vereinbart sind.

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