Investitionsabzugsbetrag kann zur Kompensation des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung gebildet werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat es erneut für zulässig erachtet, dass ein Unternehmer zur Minderung eines Betriebsprüfungs-Mehrergebnisses einen Investitionsabzugsbetrag bildet. Am Bilanzstichtag des Abzugsjahres muss er allerdings die Absicht gehabt haben, ein begünstigtes Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen.

Die Investitionsabsicht ist als innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale feststellbar. Die Durchführung der Investition kann ein Indiz für die Existenz der Investitionsabsicht sein. Auf der anderen Seite kann das Finanzamt den Unternehmer, der einen Investitionsabzugsbetrag nach erstmaliger Steuerfestsetzung geltend macht oder aufstockt, zusätzlich zur Darlegung auffordern, warum er den Abzugsbetrag nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung geltend gemacht hat. Letztendlich trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Feststellungslast. Liegt die Investitionsabsicht zur Überzeugung des Finanzamts bzw. des Gerichts nicht vor, wird der Investitionsabzugsbetrag nicht anerkannt.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH betraf die Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2015. Die Rechtslage hat sich ab 2016 geändert: Das Gesetz fordert weder den Nachweis einer Investitionsabsicht noch die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung.

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