Kein Ausgleich bei eigenmächtiger Sanierung in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Wer auf eigene Kosten Sanierungen am Gebäude vornimmt, kann dafür nicht nachträglich die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Kasse bitten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. 


Das Gericht versagte einem gegen die Gemeinschaft klagenden Wohnungseigentümer Ersatz der Kosten für eine von ihm durchgeführte Fenstersanierung. Die Fenster hatte er 2005 in der irrigen Annahme erneuert, dies sei seine Aufgabe und nicht die gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer. Zuvor hatten bereits andere Wohnungseigentümer entsprechend saniert. Sie vertrauten auf eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach jeder Wohnungseigentümer die notwendige Erneuerung der Fenster auf eigene Kosten vorzunehmen hätte. Diese Regelung hatte der Bundesgerichtshof 2012 ausgelegt und den Austausch der Fenster als Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft eingestuft.


Das der Gemeinschaft nachträglich Kosten aufgebürdet werden, widerspricht deren Interesse. Eigentümergemeinschaften haben zwar stets mit Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung zu rechnen. Sie müssen aber ihre Finanzplanung nicht darauf ausrichten, dass sie nachträglich für Maßnahmen aufzukommen haben, auf deren Entstehung sie keinerlei Einfluss nehmen konnten.

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