Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Herstellung einer öffentlichen Mischwasserleitung

Eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung kann auch durch die öffentliche Hand erfolgen. Unerheblich ist, ob die öffentliche Hand die Kosten dieser Leistung durch Bescheid oder aufgrund eines zuvor geschlossenen Vertrags erhebt.


Erforderlich ist aber, dass die Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Der Haushaltsbezug ist räumlich funktional zu verstehen. Die Handwerkerleistung kann damit auch außerhalb der Grundstücksgrenze durchgeführt werden, muss aber immer noch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen stehen und diesem dienen. Darunter fallen z. B. Haus- bzw. Grundstücksanschlüsse.


Der Bundesfinanzhof hat zulasten eines Grundstückseigentümers entschieden, dass der von einem Abwasserzweckverband erhobene Baukostenzuschuss für die Herstellung einer öffentlichen Mischwasserleitung keine begünstigte Handwerkerleistung darstellt. Sein Grundstück wurde an die öffentliche Kläranlage angeschlossen. Dafür musste in der Straße eine neue Mischwasserleitung verlegt werden. Im Gegensatz zu einem direkten Grundstücksanschluss ist die Mischwasserleitung Teil des öffentlichen Sammelnetzes und es fehlt der räumlich funktionale Zusammenhang zum Grundstück.

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