Keine Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif

Die Klägerin war verwitwet und lebte mit ihren zwei minderjährigen Kindern zusammen. Sie machte vor dem Bundesfinanzhof geltend, dass der Ausschluss verwitweter Alleinerziehender vom Splitting Verfahren unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Schutz der Familie sei.

Der Bundesfinanzhof widerspricht der Ansicht der Klägerin. Es besteht nach seiner Auffassung kein Anspruch Alleinerziehender auf Anwendung des Splitting Verfahrens. Dies kann weder aus dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgeleitet noch unter Berücksichtigung des Schutzbereichs der Familie gefordert werden. Das Splitting Verfahren ist auf zusammenlebende Eheleute ausgerichtet. Die Situation von Alleinerziehenden ist damit weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar.

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