Keine Haftungsinanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH bei unzureichender Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzamt

Der Geschäftsführer einer GmbH hat deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Er hat u. a. dafür Sorge zu tragen, dass die von der GmbH zu zahlenden Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden. Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm auferlegten steuerlichen Pflichten verletzt.


Das Finanzamt kann die bestehende Haftung des Geschäftsführers durch Erlass eines Haftungsbescheids geltend machen. Der Erlass eines Haftungsbescheids steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts.
Die Ermessensentscheidung ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin Brandenburg nur fehlerfrei, wenn das Finanzamt den Sachverhalt vollständig ermittelt, insbesondere die Höhe der Steuerschuld und alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls, die von Bedeutung sind, bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt. Nimmt das Finanzamt die erforderliche umfassende Sachverhaltsermittlung und -darlegung nicht vor, ist der Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft.


Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

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