Keine Steuerbefreiung für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit bei schädlichem Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Haupttätigkeit

Aufwandsentschädigungen für
nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder
die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe von 2.400 € im Jahr steuerfrei.


Eine Tätigkeit wird nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil einer Hauptleistung anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn für denselben Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung ausgeübt wird, beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen wie die Hauptleistung ausgeübt wird. Eine Steuerbefreiung kommt dann nicht in Betracht. Für die Befreiung ist es zudem schädlich, wenn der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflicht erfüllt.

Sie haben Fragen? Wir beraten ...

Jetzt anrufen oder Rückruf anfordern

Die Aktiva Steuerberatung unterstützt und begleitet Sie in sämtlichen Bereichen der Steuerberatung und der Steueroptimierung.

Rufen Sie uns jetzt an oder hinterlassen Sie uns Ihre Telefonnummer und wir melden uns bei Ihnen!

Jetzt anrufen

+49 721 97070-0

Steuerberatung Karlsruhe

Rückruf anfordern

zum Rückruf-Service

Geschäftszeiten:

Mo. – Do.08:00 – 17:00 Uhr
Fr.08:00 – 14:30 Uhr