Keine Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt eines Steuerpflichtigen kann in der Steuererklärung ein steuermindernder Abzug in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 € jährlich, beantragt werden. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass die Rechnung des Handwerkers unbar bezahlt wird. Eine Ermäßigung für Werkleistungen, die außerhalb des Haushalts in der Betriebsstätte des Handwerkers erbracht werden, kommt hingegen nicht in Betracht.


In dem zu entscheidenden Fall bestätigte das Finanzgericht Nürnberg diese Grundsätze und damit die Rechtsauffassung des Finanzamts, das den in einer Schreinerei zur Herstellung einer Haustür entstandenen Werklohn nicht zum Abzug zugelassen hatte. Nur die auf den Einbau der neuen Haustür entfallenden Lohnkosten wären begünstigt gewesen, da diese Leistung im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts erbracht wurde. Hierfür hätte es jedoch einer entsprechenden Aufteilung der durchgeführten Arbeitsleistung, z. B. der Lohnkosten in der Rechnung, bedurft.


Das Gericht weist darüber hinaus daraufhin, dass die Grenzen eines Haushalts im Sinne der gesetzlichen Regelung nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt werden. Auch Handwerkerleistungen außerhalb dieser Grenzen können unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt sein.

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