Kosten für Studienplatzklage möglicherweise vorweggenommene Werbungskosten

Beim Bundesverfassungsgericht sind derzeit Musterklagen zur Absetzbarkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit einem Erststudium anhängig, z. B. wenn ein studienwilliges Kind die Prozesskosten getragen hat, um einen Studienplatz einzuklagen. Dann könnte es sich um vorweggenommene Werbungskosten des angehenden Studenten handeln.


Eltern können die Kosten für das Einklagen eines Studienplatzes des Kindes jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, da es sich um Berufsausbildungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld abgegolten seien. Das entschied das Finanzgericht Münster.


Hinweis:
Studenten sollten die Rechnungen für Anwalts- und Prozesskosten unbedingt aufbewahren. Sie können eine Einkommensteuererklärung auch noch vier Jahre rückwirkend abgeben, wenn sie keine Einnahmen aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit haben und auch sonst nicht zur jährlichen Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.

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