Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

Ein Ehemann zahlte für seine schwerkranke Frau Behandlungskosten an eine Privatklinik. Die Krankenkasse übernahm nur einen Teil dieser Kosten. Die Ehefrau verstarb noch im selben Jahr. Den nicht von der Kasse übernommenen Teil der Klinikkosten sowie die Beerdigungskosten machte er als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommensteuererklärung 2009 geltend. Das Finanzamt erkannte einen Teil der Kosten, u. a. für Reiki-Behandlungen, spezielle Schuhe und verschiedene Medikamente sowie die Beerdigungskosten nicht an.


Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Es wurden weder ein amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung vorgelegt. Diese – 2011 rückwirkend eingeführten – formalen Nachweispflichten sind jedoch zur Bestätigung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen geboten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.


Auch die Beerdigungskosten konnte der Ehemann nicht abziehen, weil er sie aus dem Nachlass bestreiten konnte und er somit wirtschaftlich nicht belastet war.

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