Lohn trotz Beschäftigungsverbot vor dem ersten Arbeitstag

Einer Arbeitnehmerin, die im November ein Arbeitsverhältnis beginnend zum 1. Januar vereinbart hatte, wurde im Dezember aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt. Sie klagte auf Lohnzahlung unter Berufung auf das Mutterschutzgesetz.

Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg befand. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt setzt keine vorherige Arbeitsleistung voraus, sondern lediglich ein Arbeitsverhältnis und die wegen des Beschäftigungsverbots nicht erbrachte Arbeitsleistung. Da das Arbeitsentgelt dem Arbeitgeber in voller Höhe erstattet wird, entsteht dadurch für diesen keine unangemessene Belastung.

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