Maserati als Geschäftswagen: Anteil der betrieblichen oder privaten Nutzung nur durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisbar

Damit der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines überlassenen Geschäftswagens nicht nach der sog. 1 % Regelung, sondern nach den per Fahrtenbuch aufgezeichneten Privatfahrten zu ermitteln ist, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Das gilt auch für ein zu privaten Zwecken überlassenes Fahrzeug der Luxusklasse.


In einem vom Finanzgericht Rheinland Pfalz entschiedenen Fall wurde ein Maserati (Listenpreis 116.000 €) überlassen. Der Arbeitnehmer führte zwar ein Fahrtenbuch. Dieses war nach Auffassung des Finanzamts aber nicht ordnungsgemäß. Daher wendete das Finanzamt die 1 % Regelung an. Der so ermittelte Betrag war höher als die tatsächlich entstandenen Kosten, sodass das Finanzamt aus Billigkeitsgründen die Kosten deckelte.


Dem folgte das Finanzgericht. Zum Verhängnis wurde dem Arbeitnehmer, dass das von ihm verwendete Formularbuch erst nach den Streitjahren in den Handel gekommen war. Daraus folgerte das Gericht, dass die Aufzeichnungen nicht wie erforderlich zeitnah, sondern nachträglich erstellt wurden. Außerdem fehlten häufiger konkrete Angaben zu Ziel und/oder Zweck der Reise. Einige aufgezeichnete Fahrten konnten nicht stattgefunden haben, weil der Maserati nachweislich in der Werkstatt bzw. bereits verkauft war.

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