Mieter müssen keine Verwaltungskostenpauschale zahlen
Vermieter können von ihren Mietern keine gesondert ausgewiesene Pauschale für Verwaltungskosten verlangen.
Ein Vermieter hatte im Mietvertrag neben der Kaltmiete und den Betriebskosten einen gesonderten Posten „Verwaltungskostenpauschale“ ausgewiesen. Nachdem der Mieter diese Pauschale über mehrere Monate gezahlt hatte, begehrte er die Rückzahlung der geleisteten Beträge.
Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Bei der Wohnraummiete können nur die in der Betriebskostenverordnung aufgezählten Bewirtschaftungskosten als Nebenkosten vereinbart werden, nicht aber (allgemeine) Verwaltungskosten. Dies gilt zumindest dann, wenn aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei der Pauschale um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete) handelt. Zwar steht es dem Vermieter frei, im Mietvertrag eine Aufschlüsselung der vereinbarten Miete vorzunehmen und dadurch einen Hinweis auf seine interne Kalkulation zu geben. Diese Aufschlüsselung ist für den Mieter jedoch regelmäßig belanglos.
In der im entschiedenen Fall formularmäßig vereinbarten „Verwaltungskostenpauschale“ konnte eine bloße Offenlegung als Bestandteil der Nettomiete jedoch nicht gesehen werden, sodass es sich um eine zum Nachteil des Mieters abweichende und unwirksame Vereinbarung handelte.