Mietvertrag kann gleichzeitig fristlos und ordentlich gekündigt werden
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen eine gängige Praxis bei der Kündigung von Mietverträgen bestätigt. Danach kann ein Vermieter einen säumigen Mieter sowohl fristlos als auch hilfsweise ordentlich kündigen. Zahlt der Mieter die rückständige Miete innerhalb der zweimonatigen Schonfrist, wird die fristlose Kündigung dadurch zwar unwirksam, die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt aber bestehen.
Es ist in derartigen Fällen jedoch zu prüfen, ob die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung die gesetzlichen Anforderungen für das Vorliegen eines Kündigungsgrunds erfüllt oder ob die Zahlung der rückständigen Miete innerhalb der Schonfrist die Kündigung ggf. treuwidrig erscheinen lässt.