Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

Der Bundesgerichtshof hat in einem zwischen zwei Teileigentümern geführten Rechtsstreit entschieden, dass anstelle eines Altenpflegeheims auch eine Flüchtlingsunterkunft betrieben werden darf.


Im entschiedenen Fall ging es um ein Gebäude, bei dem ein Teil leer stand, in dem anderen Teil befand sich eine Arztpraxis. Die Teilungserklärung legte fest, dass die Räume des Gebäudes nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Bisher war in den jetzt leer stehenden Räumen ein Altenpflegeheim untergebracht. Als nun dieser Eigentümer seinen Gebäudeteil für ein Asylbewerberheim nutzen wollte, klagte der andere Eigentümer und berief sich auf die Teilungserklärung.


Nach Auffassung des Gerichts ist eine Unterbringung von Menschen in einem Alten- oder Asylbewerberheim keine Nutzung zu Wohnzwecken. Die Schlichtheit der Unterkunft, das enge Zusammenleben, die Vielzahl von Menschen, die Fluktuation, die Organisationsstruktur von Mehrbettzimmern, Ruhezeiten, gemeinsame Nutzung von Küche und Sanitärräumen sowie die Betreuung und Pflege, Überwachung und Kontrolle führen nach Meinung der Richter zu der Feststellung, dass in einem solchen Fall keine Wohnnutzung des Gebäudes gegeben ist.

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