Recht der Patienten auf unentgeltliche erste Kopie ihrer Patientenakte
Der EuGH hat in seinem wegweisenden Urteil vom 26.10.2023, Az.: C-307-22, entschieden, dass Patienten nach der DSGVO einen Anspruch darauf haben, eine kostenlose Kopie ihrer Patientenakte zu erhalten, ohne dass sie ihren Antrag begründen müssen. Dies gilt jedoch nur für die erste Kopie. Verlangt der Patient weitere Kopien seiner Patientenakte, darf der behandelnde Arzt die Kosten hierfür dem Patienten in Rechnung stellen.
Dieses Recht des Patienten umfasst laut EuGH den Erhalt sämtlicher Dokumente in der Patientenakte, um eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Hierzu zählen unter anderem Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen.
Laut EuGH sind Ärzte als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihrer Patienten zu betrachten. Selbst im Hinblick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Ärzte stellen sich abweichende nationale Regelungen als unionsrechtswidrig dar.
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