Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Scheidungskosten sind regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen.

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und zu größeren Aufwendungen führen als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Zwangsläufig sind die Aufwendungen, wenn sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entzogen werden kann.

Diese Voraussetzungen erfüllen Prozesskosten regelmäßig nicht, außer der Steuerpflichtige verlöre ansonsten seine Existenzgrundlage oder könnte seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen. Das ist bspw. bei einer ernsthaften Gefährdung der Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken oder durch Erleiden schwerwiegender körperlicher Schäden durch eine Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung der Fall. Kosten für ein Scheidungsverfahren zählt der Bundesfinanzhof hingegen nicht dazu, selbst wenn das Festhalten an der Ehe den Steuerpflichtigen stark beeinträchtigt.

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