Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten
Honorarärzte im Krankenhaus sind nicht selbstständig tätig, sondern unterliegen der Sozialversicherungspflicht. So entschied das Bundessozialgericht im Fall einer Anästhesistin und Notfallmedizinerin, die in einem Krankenhaus wiederholt im Tages- und Bereitschaftsdienst und im OP tätig gewesen war. Dabei war sie in den Betriebsablauf eingegliedert und nutzte die Ressourcen des Krankenhauses.
Entscheidend für die Frage, ob eine Beschäftigung im Sinne einer nichtselbstständigen Tätigkeit vorliegt, ist die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber. Diese ist anzunehmen, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dabei spielt die besondere Qualität der ärztlichen Tätigkeit als „Dienst höherer Art“ keine Rolle. Auch ein Fachkräftemangel beeinflusst die rechtliche Beurteilung nicht. Die Honorarhöhe kann lediglich ein Indiz sein, das im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände zu berücksichtigen ist.