Staatliche Hilfen im Zusammenhang mit der Coronakrise

Wir möchten Sie heute - in Zeiten des Corona-Virus - über die Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung durch staatliche Programme und sonstige Möglichkeiten unterrichten.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Steuerberaterinnen und Steuerberater und unser qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung. Für grundsätzliche Fragen können Sie sich auch an Herrn Steuerberater Günter Liebherr wenden.

I. Kurzarbeitergeld

1. Voraussetzungen

Kurzarbeitergeld kann Entgeltausfall aufgrund von Kurzarbeit in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder auch ein unvorhersehbares Ereignis kann Kurzarbeit in Ihrem Betrieb notwendig machen. Bundesregierungen und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen.

Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 % haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeits-stunden werden zu 100 % erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen, haben somit auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, wenn dies vertraglich geregelt ist, kann verzichtet werden.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

 

2. Antrag auf Kurzarbeitergeld

Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Erst danach können Sie das Kurzarbeitergeld beantragen. Den Leistungsantrag können Sie auch online ausfüllen. Reichen Sie diesen dann bitte bei der Bundesagentur für Arbeit ein.

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Anzeige über den Arbeitsausfall (Formular
KUG 101) in dem Monat, für den das Kurzarbeitergeld beansprucht werden soll, bei der Bundesagentur für Arbeit eingehen muss. Der Antrag muss die Angaben zum Betrieb und die wesentlichen Gründe, die Sie zum beantragen des Kurzarbeitergeldes veranlasst haben, beinhalten.

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Angaben zur vorrübergehenden Natur des Arbeitsausfalls
  • Die Ursache des Arbeitsausfalls nebst der Darlegung von Vergleichszahlen und Prognosen für die Zukunft
  • Angaben zu Ihrem Geschäftsinhalt, Auftragnehmer etc.

 

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie mit Ihren Mitarbeitern die Kurzarbeit besprechen. Die Mitarbeiter müssen der Kurzarbeit zustimmen. Hier ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.

Monatlich muss ein sogenannter Leistungsantrag erstellt werden, mit dem Sie die Höhe des jeweiligen monatlich zu beantragenden Kurzarbeitergeldes bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen und die Minderarbeit für alle Ihre Mitarbeiter monatlich darlegen. Sofern wir für Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen vorbereiten, wird dieser Leistungsantrag von uns gemeinsam mit Ihnen erstellt.

 

II. Anspruch auf Entschädigung bei Untersagung der Tätigkeit oder Quarantäne

Wenn Selbständige / Unternehmen / Ärzte durch kommunale Verwaltungen unter Quarantäne gestellt sind, erhalten auch diese Zahlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetztes. Übernommen werden Entschädigungszahlungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens aus dem letzten Jahr. Zusätzlich können Betriebsausgaben in angemessener Höhe erstattet werden.

Wenn ein Mitarbeiter krank ist, muss der Arbeitgeber normalerweise 6 Wochen Lohnfortzahlung leisten. Sofern der Mitarbeiter aber aufgrund einer Quarantäneanordnung nicht arbeiten kann, gibt es stattdessen eine Entschädigungszahlung vom Staat. Das Infektionsschutzgesetz legt fest, dass das zuständige Gesundheitsamt diese Zahlungen übernimmt.

Zu beachten ist, dass eine Entschädigung vom Gesundheitsamt nur ausgezahlt wird, wenn ein entsprechender Entschädigungsantrag binnen drei Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbotes eingereicht ist. Zusätzlich verweisen wir auf die Homepages des Gesundheitsamtes.

 

III. Staatliches Kreditprogramm / Sonstige Maßnahmen

 

1. KfW-Darlehen

Die Bundesregierung will den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen mit unbegrenzten Kreditprogrammen helfen. Über einen drastisch erhöhten Garantierahmen bei der Staatsbank KfW soll ein halbe Billion Euro zur Verfügung gestellt werden. Mit diesen geplanten Liquiditätshilfen von der Regierung sollen Unternehmen und Arbeitsplätze geschützt werden. Die genauen Voraussetzungen sind noch nicht bekannt. Wir möchten Sie bitten, diesbzgl. mit Ihrer Hausbank in Kontakt zu treten.
 

2. Herabsetzungs- und Stundungsanträge

Sonstige Maßnahmen zur Liquiditätserhaltung sowie zu den Steuervorauszahlungsterminen sind, Herabsetzungsanträge auf die Einkommensteuer-, Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuer.  Die Finanzämter sind angehalten, Anfragen unbürokratisch und schnell zu beantworten, bereits fällige Steuerzahlungen sollen auf Antrag vorübergehend gestundet werden, Stundungszinsen sollen nicht erhoben und Säumniszuschläge nicht erlassen werden.

 

3. Anpassungen

Sofern Ihr Unternehmen mit Krediten arbeitet, sollte bei Liquiditätsengpässen ebenfalls mit dem zuständigen Finanzinstitut gesprochen werden um
ggf. Tilgungsaussetzungen zu vereinbaren. Mit Ihrem Versicherungsberater sollten ebenfalls die Möglichkeiten einer Herabsetzung bzw. Reduzierung der Versicherungsbeiträge, insbesondere bei der Krankenversicherung, besprochen werden.

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