Steuerliche Erleichterungen und Bürokratieabbau bei kleineren Beträgen

Zwei Änderungsgesetze bescheren Unternehmern – vornehmlich rückwirkend zum 1. Januar 2017 – steuerliche Erleichterungen und Vereinfachungen im Umgang mit kleineren Beträgen:

Kleinbetragsrechnungen

Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde angehoben. Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 € (bisher: 150 €) nicht übersteigt, müssen weniger Pflichtangaben enthalten. Beispielsweise sind die Angaben zum Leistungsempfänger und zum Ausweis des Umsatzsteuerbetrags entbehrlich.

Lohnsteuer

Lohnsteuer Anmeldungen sind vierteljährlich abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr als 5.000 € (bisher: 4.000 €) betrug.

Für eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten darf der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 € (bisher: 68 €) durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG), die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft oder hergestellt werden, wird von 410 € auf 800 € angehoben. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 250 €, können sie sofort als Aufwand erfasst werden, ohne in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen zu werden. Bisher betrug diese Grenze 150 €.

Für nach dem 31. Dezember 2017 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 € (bisher: 150 €), aber nicht mehr als 1.000 € betragen, kann ein über fünf Jahre gleichmäßig abzuschreibender Sammelposten gebildet werden.

Verbilligte Vermietung an Angehörige: Ermittlung der Entgeltlichkeitsquote

Ein Ehepaar vermietete von 2006 bis 2010 an seinen Sohn eine Eigentumswohnung für eine monatliche Warmmiete von 480 €. Mit überlassen waren Einbauküche, Waschmaschine und Trockner. Die Vermietung war defizitär. Das Finanzamt errechnete eine ortsübliche Warmmiete von 710 €, so dass die gezahlte Miete 67,5 % der ortsüblichen Miete betrug. Das Finanzamt kürzte daraufhin die Werbungskosten anteilig. Zu Recht, wie das Finanzgericht Düsseldorf befand.

Bei einer Miete zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Marktmiete war bis 2011 die Überschusserzielungsabsicht zu prüfen. Bei positiver Überschussprognose waren die Werbungskosten voll abzugsfähig. Anderenfalls war die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; für den entgeltlichen Teil waren die Werbungskosten abzugsfähig.

Im Streitfall ergab sich keine positive Überschussprognose, weil die Instandhaltungsaufwendungen zu gering bemessen waren. Bei der Ermittlung der Vergleichsmiete war ein Zuschlag für die überlassene Einbauküche, die Waschmaschine und den Trockner zu berücksichtigen. Dieser Möblierungszuschlag entspricht der monatlichen Abschreibung zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 4 % für eine angemessene Verzinsung. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Seit 2012 gelten Mieten von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete als vollentgeltlich, so dass die Werbungskosten voll abgezogen werden können. Die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht mittels Überschussprognose ist entfallen. Mieten unter 66 % der ortsüblichen Miete sind nach wie vor in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind nur anteilig als Werbungskosten abzugsfähig.

Sanierung eines gemieteten Dachs zwecks Aufstellung einer Photovoltaikanlage kann Umsatzsteuer auslösen

Ein Unternehmer (U) schloss mit dem Eigentümer (E) eines Mehrfamilienhauses einen Gestattungsvertrag über die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage (PVA). U hatte das Recht, eine entsprechende Anlage zu installieren und das Dach seinen Anforderungen entsprechend herzurichten. Für die Dachnutzung zahlte er eine jährliche Pacht von 1,20 € je m² PVA-Fläche. Der Vertrag war auf 20 Jahre abgeschlossen.

Er beauftragte einen Dachdecker mit der Dachsanierung und der Anpassung der Dachflächen zwecks Aufbau der PVA. Hierfür wurden ihm 60.000 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Den von U geltend gemachten Vorsteuerabzug ließ das Finanzamt zwar zu, sah aber in dem Sachverhalt einen tauschähnlichen Umsatz des U. Dieser liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

U hatte nach Auffassung des Finanzamts die Dachsanierung an E weitergeliefert, der Eigentümer der durch die Dachsanierung erstellten Dachteile geworden war. Außerdem habe U dem E durch die Dachsanierung einen wirtschaftlichen Vorteil zugewandt, weil das Dach nach Auskunft des Dachdeckers nur noch drei Jahre gehalten hätte und E das Dach auch zur Erzielung von Mieten aus dem Mehrfamilienhaus einsetze. Das Entgelt für diese Lieferung liege somit in den Kosten der Dachsanierung. Weil U seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuerte (sog. Ist Besteuerung), verteilte das Finanzamt den Betrag von 60.000 € auf die Vertragslaufzeit von 20 Jahren.

Das Finanzgericht München gab dem Finanzamt in vollem Umfang Recht und verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mietereinbauten. Diese sind als Lieferungen des Mieters an den Eigentümer aber nur steuerbar, wenn sie entgeltlich erfolgen. Unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falls war die Lieferung der Dachsanierung von U an E nach Auffassung des Finanzgerichts entgeltlich. U kann damit im Ergebnis zwar den vollen Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung geltend machen, muss jedoch im Gegenzug Umsatzsteuer auf die Weiterlieferung derselben an E abführen.

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