Übertragung von Anteilen an Immobilienfonds wegen Schadensersatz bei Schrottimmobilien kann als Veräußerungsvorgang steuerfrei sein

Ein Ehepaar hatte 1992 Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds erworben. Die den Kaufpreis finanzierende Bank war in den Kauf involviert. Später stellte sich heraus, dass der Fonds aus sog. Schrottimmobilien bestand. Die Eheleute machten gegenüber der Bank Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten (sog. Prospekthaftung) geltend. Man einigte sich 2011 mit der Bank außergerichtlich dahingehend, dass der Darlehnsrestbetrag von 22.700 € erlassen würde, wenn die Fondsanteile auf einen von der Bank benannten Erwerber übertragen werden.

Das Finanzamt betrachtete die Vereinbarungen mit der Bank als Rückabwicklung des Kaufvertrags und meinte, durch den Erlass des Darlehnsbetrags sei ein Ertrag von 22.700 € entstanden. Nach seinen Berechnungen wertete es hiervon 13.000 € als Erstattung von zu Unrecht an die Bank gezahlten Zinsen vergangener Jahre, die die Eheleute bisher als Werbungskosten geltend gemacht hatten. Nun müssten sie diesen Betrag als Einnahme versteuern. Der Restbetrag von knapp 10.000 € führte nach Auffassung des Finanzamts zur Minderung der ursprünglichen Anschaffungskosten der Fondsanteile; deshalb sei außerdem die AfA niedriger anzusetzen.

Der Bundesfinanzhof sah das anders. Er wertete den Betrag von 22.700 € als Verkaufspreis der Fondsanteile. Weil zwischen Kauf (1992) und Verkauf (2011) aber mehr als zehn Jahre vergangen waren, durfte der Vorgang auch nicht als privates Veräußerungsgeschäft besteuert werden.

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