Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kinds ist zustimmungsfrei möglich

Die nahtlose Verlängerung der Elternzeit über die beiden ersten Lebensjahre eines Kinds hinaus ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber zustimmt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg entschieden.


Zwar müssten sich Eltern, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, für einen Zeitraum von zwei Jahren verbindlich festlegen, von wann bis wann sie dies tun möchten. Nach Ablauf der zwei Jahre könnten sie aber frei entscheiden, die Elternzeit zu verlängern, ohne dass der Arbeitgeber dem zustimmen müsse.


Darüber hinaus entschied das Gericht, dass für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens während der Elternzeit ein strenges Schriftformerfordernis gilt. Eine Ablehnung in Gestalt einer E Mail sei demnach nicht wirksam. Die Ablehnung müsse spätestens vier Wochen nach dem Erhalt des Antrags gegenüber dem Beschäftigten erklärt und schriftlich begründet werden. Andernfalls gilt die Zustimmung zu der beantragten Teilzeit und/oder deren Verteilung als erteilt und die Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Beschäftigten als festgelegt.


Im entschiedenen Fall wollte ein Arbeitnehmer seine Elternzeit verlängern. Der Arbeitgeber hatte dies wegen einer Betriebsschließung verweigert. Darauf kam es aber nicht an. Da der Arbeitgeber das parallel eingereichte Gesuch um Teilzeit in Elternzeit nicht schriftlich zurückgewiesen hatte, war der Arbeitnehmer auch insofern erfolgreich.

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