Verlust aus Kapitalvermögen bei Verzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf Darlehn

Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat die Frage, ob der Verzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf eine gegenüber der Gesellschaft bestehende Darlehnsforderung zu einem Verlust aus Kapitalvermögen führt, dahingehend entschieden, dass ein steuerlich anzuerkennender Verlust nur insoweit vorliegt, als die Kapitalforderung nicht werthaltig ist. Soweit die Forderung werthaltig ist, kommt es zu einer verdeckten Einlage in das Vermögen der Gesellschaft. Die verdeckte Einlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung.


Der Verlust entsteht im Zeitpunkt des Verzichts und nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem die Anteile an der Kapitalgesellschaft veräußert werden.


Hinweis: Der Referentenentwurf des „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ sieht Änderungen vor, die sich künftig auf die Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen auswirken könnten.

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