Vorsteuerabzug: Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“

Ein Unternehmer betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. Das Finanzamt gelangte zu dem Ergebnis, dass die in seiner Umsatzsteuererklärung geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen zweier Unternehmen u. a. wegen falscher Rechnungsangaben nicht abzugsfähig seien. Denn die Unternehmen hatten unter der angegebenen Anschrift weder ihren Sitz noch eine feste Niederlassung.


Dies beurteilte der Bundesfinanzhof anders. Zwar muss eine Rechnung nach den gesetzlichen Regelungen u. a. die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird.


Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Maßgeblich für die postalische Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Lässt sich eine Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ermitteln, trifft die Feststellungslast den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.

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