Werbegaben durch Apotheken bei Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind wettbewerbsrechtlich unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Apotheken keine Werbegaben an ihre Kunden ausgeben dürfen, wenn diese ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel erwerben. Auf den Wert der Zugabe kommt es dabei nicht an. Apotheken, die sich nicht an dieses Verbot halten, können erfolgreich abgemahnt werden.


Das Verbot soll einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindern. Die Verbraucher sollen durch die Werbegaben nicht unsachlich in ihrer Entscheidung beeinflusst werden, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen.


Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lagen Fälle von Apothekern zu Grunde, die bei Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels gleichzeitig einen Brötchen Gutschein einer nahegelegenen Bäckerei bzw. einen Ein Euro Gutschein für einen weiteren Einkauf in der Apotheke ausgegeben hatten.

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