Zeitpunkt der Geltendmachung des Verlusts einer privaten Darlehnsforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Der endgültige Ausfall einer privaten Darlehnsforderung kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Dabei ist von einem Forderungsausfall erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür regelmäßig nicht aus. Etwas anderes gilt nur, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.


Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wird für den Fall, dass zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, jedoch die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die bereits fälligen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (sog. Masseunzulänglichkeit) der steuerlich anzuerkennende Verlust bereits in dem Zeitpunkt realisiert, in dem das Amtsgericht die entsprechende Anzeige durch den Insolvenzverwalter erhält.


Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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